Sachstand:
1. Die jetzige Regelung tangiert den Bestandsschutz bestehender Anlagen nicht.
1.1 Selbst bei bestehende Anlagen, die nicht privilegiert sind, können bauliche Erweiterungen durchgeführt werden, wenn diese nicht der weiteren Aufstockung der Stallplätze dient, sondern es sich dabei um Maßnahmen des Umwelt- und Tierschutzes handelt (z. B. beim Einbau von Luftfiltern oder der Vergrößerung der Einstallflächen pro Tier).
1.2 Gewerbliche Tierhaltungsanlagen sind in der jetzigen Regelung ebenfalls privilegiert, wenn sie eine bestimmte Anzahl an gehaltenen Tieren nicht überschreiten.
[Diese Grenzwerte liegen bspw. bei 15.000 Plätzen für Hennen, 30.000 Plätzen für Mastgeflügel, 600 Plätzen bei Rindern oder 1.500 Plätzen bei Mastschweinen. Bäuerliche Landwirtschaft fällt demnach nicht unter das Verbot.]
Wir wissen,
1. dass mit der vorgeschlagenen Änderung Tierfabriken (nach §35 Abs. 1 Nr. 4 nicht privilegierte Tierhaltungsanlagen) nicht automatisch zulässig sind.
1.1 Denn in Ziel 2.3 heißt es weiterhin „ausnahmsweise“
1.2 Denn die dann anzuwenden planungsrechtlichen Schritte sind angreifbar. Realisierbar sind diese Anlagen nämlich im Regelfall nur, wenn zuvor ein Bebauungsplan aufgestellt wird, in dessen Geltungsbereich entsprechende Vorhaben zulässig sind.
Die Stellungnahme der Gemeinde wurde mit Stimmen der Fraktionen von SPD und Grünen über den Kreis an die Landesregierung weitergeleitet.
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