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Der Kreis als Genehmigungsbehörde schiebt Gesetzte, Verordnungen und Richtlinien vor. Auf die berechtigten Belange der Einwender wird keine Rücksicht genommen.Wie zum Beispiel
- auf die Immissionswerte
- das Geruchsgutachten
- die nicht gesicherte Erschließung
- das nicht vorhandene Keimgutachten
- die Unzuverlässigkeit des Antragsteller wird nicht eingegangen.
Es spielt keine Rolle, dass der Antragsteller
- mehr Tiere als erlaubt geahlten hat
- schon ohne Baugenehmigung Teile des Neubaus errichtet hat
- das er alte Vorgaben aus vorherigen Baugenehmigungen nicht erfüllt ahat.
Natürlixh hat der Kreis auch Ermessensspielräume, die er nutzten kann. Dies macht er auch, aber nur zu Gunsten des Antragsstellers.
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